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INFORMATIONEN
(dies wird unser Erbschaftsteuer-"Wiki")

Steuerklassen
Steuerklasse I:
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Ehegatt:in / eingetragene Lebenspartner:in
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Kinder und Stiefkinder
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Enkel und Urenkel
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Eltern
Steuerklasse II:
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Geschwister
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Neffen und Nichten
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Stiefeltern und Schwiegereltern
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Schwiegerkinder
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geschiedene Ehegatt:innen oder Lebenspartner:innen
Steuerklasse III:
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alle sonstigen Personen
Freibeträge
Der Freibetrag für
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Ehegatten beträgt 500.000 €.
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(Stief)-Kinder und Kinder verstorbener (Stief-)Kinder beträgt 400.000 €.
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für Enkel beträgt 200.000 €.
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Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen (Zuordnung zur Steuerklasse I) beträgt 100.000 €
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Eltern und Großeltern bei Schenkungen (Zuordnung Steuerklasse II) beträgt 20.000 €.
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Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten beträgt 20.000 €.
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für alle übrigen Personen beträgt 20.000 €.
weitere Freibeträge
Versorgungsfreibetrag
Der Versorgungsfreibetrag betrifft Ehegatten, Lebnspartner, Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder (Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind), die keine anderen Versorgungsbezüge erhalten (Wittwen-, Waisenrente usw.). Soweit Versorgungsbezüge anfallen, werden diese (mit dem Kapitalwert) abgezogen. Die Freibeträge im Einzelnen:
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Ehegatten und Lebenspartner 256.000 Euro
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Kinder bis 5 Jahre 52.000 Euro
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Kinder 6 bis 10 Jahre 41.000 Euro
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Kinder 11 bis 15 Jahre 30.700 Euro
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Kinder 16 bis 20 Jahre 20.500 Euro
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Kinder 21 bis 27 Jahre 10.300 Euro
Pflegefreibetrag
Der Pflegefreibetrag kann in einer Höhe bis zu 20.000 Euro beantragt werden, wenn der Erbe der verstorbenen Person vor ihrem Tod unentgeltlich (oder gegen unzureichendes Entgelt) Pflege oder Unterhalt gewährt hat, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Diese Leistungen sollten gut nachweisbar sein. Den Pflegefreibetrag können nicht nur hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner beantragen, sondern auch Kinder.
Anzeigepflichten
Wenn jemand etwas erbt oder ein Vermächtnis erhält, muss er das gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt für Erbschaftsteuer melden.
Bei der Meldung sollen folgende Informationen angegeben werden (§ 30 Abs. 4 ErbStG):
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Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
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Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
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Gegenstand und Wert des Erwerbs;
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Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
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persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
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frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Bei den früheren Schenkungen sind alle Schenkungen anzugeben, die in einem Zeitraum von zehn Jahren erfolgt sind.
Das Erbschaftssteuerfinanzamt kann dann eine Erbschaftssteuererklärung anfordern und wird in der Regel eine ausreichende Frist festsetzen.